QVR PRO - Benutzer Zugriffszeiten

  • Hallo zusammen,


    wir setzten die QNAP QVR Pro für Kamera Aufzeichnungen in einer kleinen Niederlassung ein.

    Nun müssen die Vertriebler auf die Aufzeichnungen schauen, wann ein Kunde ein Geräte zurückgebracht hat.

    Natürlich Außerhalb der Arbeitszeiten. Sowei funktioniert das alle wunderbar.

    Nun kommt natürlich der Betriebsrat und möchte, das die Vertriebler nicht auf Aufzeichnungen innerhalb der Arbeitszeiten schauen können. (Mitarbeiter überwachung).


    Leider finde ich zu Zugriffszeiten nichts im Manuel noch so in der Software.


    Bin für jede Lösung dankbar.

  • Nun müssen die Vertriebler auf die Aufzeichnungen schauen, wann ein Kunde ein Geräte zurückgebracht hat.

    Natürlich Außerhalb der Arbeitszeiten.

    • Auf was bezieht sich dieses außerhalb der Arbeitszeiten?
    • Meint dies, dass die Vertriebsmitarbeiter die Aufzeichnungen ansehen sollen, wann Kunden Geräte außerhalb der Arbeitszeiten zurück gebracht haben?
    • Oder meint dies, dass Vertriebsmitarbeiter die Aufzeichnungen außerhalb ihrer Arbeitszeit ansehen sollen, wann Kunden (egal ob innerhalb oder außerhalb der Niederlassungsarbeitszeiten) zurück gebracht haben?


    Überhaupt finde ich den Begriff Arbeitszeiten hier unglücklich. Denn wenn es zu den Arbeitsaufgaben eines Vertriebsmitarbeiters gehört, die Aufzeichnungen nach Kundenrückgaben auszuwerten, dann ist dies Arbeitszeit solcher Vertriebsmitarbeiter. Arbeitgeber, Vorgesetzte und die Vertriebsmitarbeiter müssen dabei auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes achten, sowohl was die tägliche und wöchentliche Gesamtarbeitszeit anbelangt als auch was die dort geregelten Ruhezeiten anbelangt. Nichtbeachtung ist sanktionierbar und wird seit mehr als 20 Jahren auch mit Gefängnis für Vorgesetzte geahndet. Erst seit Vorgesetzte dafür ins Gefängnis mussten, hat sich in der Arbeitskultur mancher größeren Firmen in Deutschland etwas in diesem Zusammenhang geändert. Und von daher ist die erste Variante gar nicht zulässig. Erst wenn das Wort Arbeitszeit durch das Wort Öffnungszeit (der Niederlassung) ersetzt wird, Sinn ergeben.

    Nun kommt natürlich der Betriebsrat und möchte, das die Vertriebler nicht auf Aufzeichnungen innerhalb der Arbeitszeiten schauen können. (Mitarbeiter überwachung).

    Das verstehe ich auch noch nicht. Da fehlen mir Infos über den Zusammenhang.


    • Was wird wann warum per Video aufgezeichnet?
    • Werden dabei alle gesetzlichen und rechtlichen Auflagen beachtet?
    • Wie sind diese Videoaufzeichnungen im Verfahrensverzeichnis und Bewertung nach DSGVO registriert, dokumentiert und eingeordnet?
    • In wie fern hat der Betriebsrat nun welche Änderungsabsicht zu seiner früheren Zustimmung bekundet?
    • Wozu werden welche dieser Aufzeichnungen aus der Zeit der Öffnungszeiten der Niederlassung benötigt?


    Wenn die Änderungsabsicht des Betriebsrates wirklich so universell sein sollte, und es wirklich wichtige Gründe für diese Aufzeichnungen gibt, die nicht mit geringeren Rechtseingriffen auch erreicht werden können, dann ist dieses Anliegen des Betriebsrates so unzulässig. Wenn das Anliegen des Betriebsrates dagegen wesentlich differenzierter sei, und die Rechtsgüterabwägung bei der Wahl der Maßnahmen nicht ausreichend war, dann ergibt sich ein völlig anderes Lagebild, andere rechtliche Fragestellungen und andere rechtliche Bewertungen. Der zuständige Datenschutzbeauftragte sollte hier beratend helfen können. Es würde mich nicht wundern, wenn die notwendigen Vorbereitungen und Vorkehrungen unzureichend und vereinfacht durchgeführt wurden, sowohl auf Seiten der Firma wie auch des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten, und eine Nachbesserung mit besserer Zielausrichtung mit entsprechenden Maßnahmen und Auflagen zu einer einvernehmlichen Lösung für alle Interessengruppen führt.

    Leider finde ich zu Zugriffszeiten nichts im Manuel noch so in der Software.

    Habe diesen Dienst nicht im Einsatz. Die Betrachtung greift aber möglichweise zu kurz. Ich denke, es geht nicht nur um Zugriffe und Zugriffszeiten sondern auch um Aufzeichnungen und Aufzeichnungszeiten. Aber dazu sollten ja bereits Einzelheiten in der Verfahrensbeschreibung stehen, die nach den geltenden Datenschutzvorschriften existieren müssen. Die Teile der Anforderungen, die nicht durch technische Maßnahmen abgedeckt werden, deckt das Verfahren durch organisatorische Maßnahmen ab, unabhängig davon, ob sie auch durch technische Maßnahmen alternativ abgedeckt werden könnten. Ein Exemplar dieser Verfahrensbeschreibung liegt beim Datenschutzbeauftragten. Denn ansonsten wäre die Videoaufzeichnung ohnehin nicht zulässig, und somit auch keine Auswertung zulässig, egal ob innerhalb oder außerhalb von Öffnungszeiten oder Arbeitszeiten!


    • Also wozu werden welche Videoaufzeichnungen benötigt, die während der Öffnungszeiten der Niederlassung erstellt werden?


    Soweit Videoaufzeichnungen aus der Zeit während der Öffnungszeiten nicht benötigt werden, ist es das einfachste, die entsprechenden Kameras einfach stromlos zu machen. Dann erzeugen sie erst gar keine Videosignale, die aufgezeichnet werden könnten.


    Soweit es bei der Fragestellung um Zugriffszeiten im Gegensatz zu Aufzeichnungszeiten geht, könnte auch eine Applikationsfirewall (L7) helfen. Ich vermute, dass eine solche Firewall dann auch erweitert werden kann, damit sie auch Aufzeichnungszeiten auswertet. Aber ohne individuelle Anpassung und Erweiterung einer solchen Firewall dürfte dieser Teil technisch sonst nicht unterstützt werden, wenn weder die Kamerasoftware noch die Aufzeichnungssoftware entsprechende Optionen anbieten.